In Bezug auf die Testpflicht in Schulen wurde die Coronaschutzverordnung an die aktuelle Situation angepasst. Der Nachweis einer Immunisierung ersetzt nun die Testpflicht in den Schulen. Dies gilt für Beschäftigte und Schüler/-innen. Eine Immunisierung liegt vor, wenn …

  1. … die zweite Impfung mindestens 14 Tage zurück liegt und ein vollständiger Impfschutz besteht,
  2. … ein positiver Coronabefund vorliegt, der mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate alt ist oder
  3. … ein positiver Coronabefund wie unter 2 vorliegt und mindestens eine 14 Tage zurückliegende Impfung nachgewiesen werden kann.

Diese Nachweise müssen schriftlich erbracht werden.