Liebe Eltern,

aufgrund des stetig ansteigenden Infektionsgeschehens und angesichts begrenzter Testkapazitäten in den Laboren wurde laut Erlass des Ministeriums für Schule und Bildung NRW vom 25.01.2022 aktuell das Lolli-Testsystem für die Grundschulen neu angepasst. Oberstes Ziel ist dabei den Präsenzunterricht für die Schülerinnen und Schüler zur erhalten und gleichzeitig einen bestmöglichen Infektionsschutz zu gewährleisten.

Für alle Grundschulen werden die Pooltestungen im aktuellen Testrhythmus bis auf weiteres beibehalten, allerdings werden nur noch Klassenpooltestungen vorgenommen; individuelle Rückstellproben sind nicht mehr vorgesehen.

Die Labore stellen eine Ergebnisübermittlung der Klassenpoolproben bis abends an die Schulen sicher.

Im Falle eines positiven Pools erhalten Sie, liebe Eltern, eine Nachricht über die Schule bzw. über die Klassenleitung.

Die betroffene Klasse wird dann am nächsten Morgen zu Unterrichtsbeginn in der Schule mit einem Antigenschnelltest getestet.

Alternativ können Sie auch in einer zertifizierten Testeinrichtung im Rahmen eines Bürgertests einen Test durchführen lassen und das negative Ergebnis der Schule vorgelegen.

Laut Ministerium dürfen „nur Schülerinnen und Schüler eines positiv getesteten Pools, die vor Unterrichtsbeginn ein negatives Schnelltestergebnis oder ein anderweitig eingeholtes negatives PCR-Testergebnis vorweisen können bzw. zum Unterrichtsbeginn einen Schnelltest mit negativem Ergebnis durchführen, am Präsenzunterricht teilnehmen“.

Sobald ein positives Testergebnis vorliegt, muss der Schüler / die Schülerin sich umgehend in häusliche Isolation begeben und von den Erziehungsberechtigten unmittelbar von der Schule abgeholt werden.

Die Kontrolltestung eines positiven Selbsttests muss dann außerhalb des Schulsystems durch eine Teststelle mindestens als Coronaschnelltest erfolgen.

Sollte auch der Kontrolltest positiv ausfallen, gilt die getestete Person nach den aktuellen Regelungen als infiziert und darf sich erst nach 7 Tagen durch einen Coronaschnelltest an einer offiziellen Teststelle oder einen PCR-Test freitesten. Die Freitestung erfolgt ebenfalls außerhalb des Schulsystems.“  Der Nachweis hierüber muss der Schule ebenfalls vorgelegt werden.

Die erforderlichen Änderungen in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung sowie in der Coronabetreuungsverordnung werden aktuell veranlasst.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre ausdauernde Unterstützung im Voraus.

Bleiben Sie alle gesund.

Mit freundlichen Grüßen

Chr. Lehmeyer-Plotzky, Schulleitung